(1)
Die Aufsicht über die Durchführung des Maßregelvollzugs obliegt dem Sozialministerium.
(2)
Dieses übt die Rechts- und die Fachaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen aus.
(3)
Im Rahmen ihrer Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde insbesondere ihr Informations-, Weisungs- und Selbsteintrittsrecht ausüben, letzteres, wenn Einzelweisungen nicht befolgt werden. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte und Berichte zu erteilen, Akten und Unterlagen vorzulegen und jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtungen zu gewähren.