(1)
Die untergebrachte Person kann über ihr Geld, insbesondere eingebrachtes Geld oder laufende Bezüge im Sinne von §§ 45 und 46 verfügen, soweit dadurch der Zweck der Unterbringung und die Bildung eines Überbrückungsgelds nach Absatz 4 nicht gefährdet werden. Hierzu bedarf es der Einwilligung der Einrichtung.
(2)
Soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen, erhält die untergebrachte Person von der Einrichtung einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Mitwirkung und Tatsachenangabe verpflichtet entsprechend den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
(3)
Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Zahlungen der Einrichtung sowie die Beträge geführt werden, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt oder während der Unterbringung erhält. Verfügungsberechtigt sind die untergebrachte Person und ihre gesetzliche Vertretung.
(4)
Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen der untergebrachten Person ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das ihren notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. § 52 JVollzGB III gilt entsprechend.