Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist sie berechtigt, auf ihre Kosten Telefongespräche zu führen.
§ 21
PsychKHGPersönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
Die Unterbringung und ihre Durchführung
Stand 2014-11-25