(1)
Die Kosten einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB, §§ 81, 126a und 453c StPO und §§ 7 und 73 JGG in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs trägt das Land, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder der untergebrachten Person nach § 48 zu tragen sind. Zu diesen Kosten gehören auch Aufwendungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, die in der Einrichtung oder außerhalb im Rahmen einer Lockerungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, sowie Zahnersatz, soweit er während der Unterbringung unvermeidbar erforderlich ist und kein anderer Kostenträger eintritt.
(2)
Nebenkosten, wie beispielsweise Aufwendungen für Bekleidung oder Heil- und Hilfsmittel, trägt die untergebrachte Person selbst, soweit nicht vorrangig bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Sozialleistungsträger oder die Maßregelvollzugseinrichtung eintritt.
(3)
Entstehen Aufwendungen zu schulischen oder beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, sind hierfür die vorrangig verpflichteten Leistungsträger heranzuziehen.