(1)
Die mit der Durchführung der Unterbringung beauftragten Maßregelvollzugseinrichtungen sollen Hausordnungen erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Ausgangs- und Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung, den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Personen untereinander, die Bestellung von Patientensprecherinnen und -sprechern sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten.
(2)
Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden.