(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Besuche zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Andernfalls kann die Leitung der Einrichtung den Besuch verbieten.
(2)
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt. Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden. Die Unterhaltung darf überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. Die optische Überwachung kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, auf die die untergebrachte Person und ihre Besucher vorher hinzuweisen sind. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind.
(3)
Besuche der Verteidigung oder der bevollmächtigten Rechtsanwältin oder des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder der Notarin oder des Notars in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 22 Buch 3 des Justizvollzugsgesetzbuches (JVollzGB III) gilt entsprechend.