Jurafuchs

§ 11

PsychKHG
Landesarbeitskreis Psychiatrie
Teil 2 Hilfen
Stand 2014-11-25
(1)
Das Sozialministerium beruft zu seiner Beratung in Fragen der psychiatrischen Versorgung und als Forum der Koordination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Versorgungssystems den Landesarbeitskreis Psychiatrie ein. Er setzt sich insbesondere aus Vertretungen der kommunalen Landesverbände, Leistungsträger, Leistungserbringer, Sozialverbände sowie der Betroffenen und Angehörigen zusammen. Der Vorsitz und die Geschäftsführung im Landesarbeitskreis Psychiatrie obliegen dem Sozialministerium.
(2)
Der Landesarbeitskreis Psychiatrie gibt sich eine Geschäftsordnung.

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