(1)
Die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(2)
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 25 Absatz 2 Nummer 3 sind der Zimmereinschluss auf offen und geschlossen geführten Stationen und im Sinne von § 25 Absatz 2 Nummer 4 die Fesselung.
(3)
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des § 25 Absatz 1 in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht.