(1)Der Anspruch der untergebrachten Personen auf medizinische Leistungen richtet sich nach § 33 JVollzGB III.(2)Ab Beginn der Belastungserprobung richtet sich dieser Anspruch nach § 35 JVollzGB III.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43 Unterbringungs- und Nebenkosten§ 45 Zuwendungen und Beihilfen →