Jurafuchs

§ 51

PsychKHG
Beurlaubung und Vollzugslockerungen
Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen
Stand 2014-11-25
(1)
Beurlaubungen und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, können von der Maßregelvollzugseinrichtung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen die untergebrachte Person geführt hat, gewährt werden.
(2)
Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs Monate möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Belastungserprobung möglich.
(3)
Bei erstmaliger Gewährung von Beurlaubung aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugslockerungen nach Absatz 2 kann die Staatsanwaltschaft bei untergebrachten Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.
(4)
Beurlaubung und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die untergebrachte Person dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Beurlaubung oder die Vollzugslockerung missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde.
(5)
Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden. Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.

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