(1)
Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(2)
Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, haben die untergebrachten Personen diejenigen Maßnahmen zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der anerkannten Einrichtung notwendig sind. Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3)
Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in hierfür spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen. Ausnahmen sind zu begründen. Die §§ 1631b, 1795 und 1813 BGB bleiben unberührt.