(1)
Die Behandlung und Betreuung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten nach dem Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (Maßregelvollzugseinrichtungen). Diese haben ausreichende Therapieangebote vorzuhalten. Eine Nachsorge findet durch die in Teil 2 dieses Gesetzes genannten Hilfen und in den forensischen Ambulanzen statt.
(2)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die erforderlichen Fachkräfte und Mitarbeitenden der verschiedenen Berufsgruppen in ausreichender Zahl vorzuhalten und für deren Sicherheit Sorge zu tragen.
(3)
Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Heranwachsende, für welche vom Gericht nach §§ 105 Absatz 1 in Verbindung mit 7 Absatz 1 JGG die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, können gemeinsam mit Jugendlichen untergebracht werden. Den besonderen Erfordernissen der Behandlung und Betreuung Jugendlicher und Heranwachsender ist Rechnung zu tragen, Alter und Entwicklungsstand sind zu berücksichtigen.
(4)
Jugendliche, die im Rahmen eines Strafverfahrens untergebracht werden, sind zur Beurteilung ihrer allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung unverzüglich ärztlich zu untersuchen, wenn
1.
gesundheitliche Anzeichen Anlass zu einer solchen Untersuchung geben oder
2.
ein entsprechender Antrag des Jugendlichen, des Trägers der elterlichen Verantwortung, eines anderen geeigneten Erwachsenen oder seines Rechtsbeistands vorliegt.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren.