(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben den anerkannten wissenschaftlichen Stand der medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnisse in Behandlung, Betreuung und Wiedereingliederung zu berücksichtigen.
(2)
Sie haben einen entsprechenden Standard hinsichtlich baulich-technischer und organisatorischer Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
(3)
Sie sorgen für Fort- und Weiterbildung ihrer Fachkräfte und Mitarbeitenden (§ 34 Absatz 2).
(4)
Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung sollen sie mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.