Jurafuchs

§ 17

PsychKHG
Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt
Unterbringungsverfahren
Stand 2014-11-25
Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesundheitsamt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. § 327 FamFG gilt entsprechend. Örtlich zuständig ist das Gericht, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren zuständig wäre.

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