Das Sozialministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 54 Besuchskommissionen und Beschwerdemöglichkeiten§ 56 Einschränkung von Grundrechten →