(1)
Eine untergebrachte Person, die in der Einrichtung im Rahmen der Unterbringung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsverrichtungen leistet, erhält hierfür ein Entgelt.
(2)
Soweit die Einrichtung verpflichtet ist, im Falle des Absatz 1 fällige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, kann sie diese vom Entgelt der untergebrachten Person einbehalten.