Jurafuchs

§ 46

PsychKHG
Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge
Finanzielle Regelungen
Stand 2014-11-25
(1)
Eine untergebrachte Person, die in der Einrichtung im Rahmen der Unterbringung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsverrichtungen leistet, erhält hierfür ein Entgelt.
(2)
Soweit die Einrichtung verpflichtet ist, im Falle des Absatz 1 fällige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, kann sie diese vom Entgelt der untergebrachten Person einbehalten.

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