(1)
Hilfen nach diesem Gesetz werden geleistet, soweit sie freiwillig angenommen werden. Maßnahmen nach den Teilen 3 und 4 dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2)
Die Hilfen sollen Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden.
(3)
Die Hilfen sollen gemeindenah vorgehalten werden. Sie sollen möglichst wenig in die gewohnten Lebensverhältnisse der Person nach § 1 Nummer 1 eingreifen.
(4)
Eine stationäre Behandlung soll nur dann vermittelt werden, wenn das Ziel der Hilfen nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.
(5)
Die Prävention psychischer Erkrankungen hat einen hohen Stellenwert.