(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. § 20 gilt entsprechend.
(2)
Die Behandlung richtet sich nach ärztlich-therapeutischen Gesichtspunkten. Sie umfasst die notwendigen Untersuchungen sowie insbesondere ärztlich-therapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, sozialpädagogische und schulische Maßnahmen.
(3)
Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Dieser ist mit der untergebrachten Person zu erörtern.