Jurafuchs

§ 54

PsychKHG
Besuchskommissionen und Beschwerdemöglichkeiten
Beschwerdemöglichkeiten
Stand 2014-11-25
(1)
Die Vorschriften über die Besuchskommissionen in § 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen jeweils Erfahrung auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs aufweisen müssen und die in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannte Person eine Richterin oder ein Richter einer Strafvollstreckungskammer ist.
(2)
Neben den in § 27 Absatz 1 und 5 genannten Beschwerdemöglichkeiten bleiben die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →