(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; L 316 I vom 6.12.2019, S. 4; L 336 vom 23.9.2021, S. 51; L 181 vom 7.7.2022, S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1190 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1), vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
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