Jurafuchs
§ 33a

§ 33a

SOG LSA
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1) Die Polizei kann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, treffen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen oder andere geeignete technische Mittel gegen das Fahrzeugsystem, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit notwendig ist.

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