Jurafuchs
§ 48b

§ 48b

SOG LSA
Verwendung personenbezogener Daten bei Zeugen- und Opferschutz
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Zeugen- oder Opferschutz erforderlich ist. (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme erfolgt durch die Polizei und ist für die ersuchte Stelle bindend. Sie soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. (3) Die Polizei kann von nichtöffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugen- oder Opferschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →