Jurafuchs
§ 74

§ 74

SOG LSA
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2014-05-20
(1) Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →