Jurafuchs
§ 76

§ 76

SOG LSA
Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen
Polizei
Stand 2014-05-20
(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes. (2) Polizeibehörden sind: 1. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, 2. die Polizeiinspektionen, 3. das Landeskriminalamt und 4. die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen. (3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →