Jurafuchs
§ 57

§ 57

SOG LSA
Ersatzzwangshaft
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2014-05-20
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

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