(1) Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für eine Person,
1. bei der Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz beendet wurden oder bei der erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden oder
2. die in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann,
können zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität Urkunden oder sonstige Dokumente hergestellt oder vorübergehend verändert sowie die geänderten Daten verarbeitet werden, wenn sich die Person für Schutzmaßnahmen eignet.
(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1 auch auf Angehörige einer in Absatz 1 genannten Person oder auf ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden.
(3) § 18 Abs. 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamten entsprechende Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
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