Die Polizei kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a durch die Erhebung von Telekommunikations- oder Telemedienbestandsdaten oder Telekommunikationsinhalten oder -umständen überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die Überwachung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. § 17a Abs. 1 und 3, § 17b Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 36a Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.
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