(1) Zwangsmittel sind:
1. Ersatzvornahme (§ 55),
2. Zwangsgeld (§ 56),
3. unmittelbarer Zwang (§ 58).
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 63 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
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