Jurafuchs
§ 40

§ 40

SOG LSA
Dauer der Freiheitsentziehung
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. (2) Die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung darf 1. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat oder in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c 14 Tage, 2. in den übrigen Fällen vier Tage nicht überschreiten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens sieben Tage zulässig. (3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität oder der Durchsetzung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung nach § 36c darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

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