Jurafuchs
§ 97

§ 97

SOG LSA
Formvorschriften
Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2014-05-20
Eine Gefahrenabwehrverordnung muss 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, 2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein, 3. die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat, 4. die Rechtsgrundlage angeben, 5. den räumlichen Geltungsbereich angeben, 6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten, 7. unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →