Jurafuchs

§ 30a

SOG LSA
Operative und strategische Datenanalyse
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1)
Die operative Datenanalyse umfasst alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe personenbezogene Daten durch die Polizei mit dem Ziel weiterverarbeitet werden, im Einzelfall polizeiliche Ermittlungen zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Gefahrenabwehr auf der Grundlage einer möglichst verlässlichen Tatsachenbasis zu unterstützen. Die operative Datenanalyse beinhaltet insbesondere die Herstellung von Beziehungen oder Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen durch die Ausschließung unbedeutender Informationen und Erkenntnisse und durch die Zuordnung der eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten, die für Prognosen und Entscheidungen im konkreten Einzelfall verwendet werden können.
(2)
Die strategische Datenanalyse umfasst alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe neben anonymisierten oder pseudonymisierten Daten auch personenbezogene Daten durch die Polizei mit dem Ziel weiterverarbeitet werden, diese Daten und sich daraus ergebende Erkenntnisse nicht personenbezogen zu verwenden. Die strategische Datenanalyse beinhaltet die Erkennung gefährlicher oder gefährdeter Orte, bestimmter Kriminalitätsphänomene oder Tätergruppierungen im Allgemeinen sowie die Verarbeitung zu statistischen Zwecken, um eine Kriminalpolitik oder kriminalpräventive Handlungskonzepte zu entwickeln und zu fördern und um zu einer effizienten und wirksamen Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten beizutragen.
(3)
Die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse für die Polizei obliegt dem Landeskriminalamt. § 24 Abs. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet Anwendung. Eine operative oder strategische Datenanalyse wird durch zugriffsberechtigte Polizeibeamte manuell ausgelöst und läuft regelbasiert oder nach den Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 5 in einer definierten Abfolge von automatisierten Weiterverarbeitungsvorgängen ab. Die Weiterverarbeitung umfasst jeden manuell ausgelösten oder automatisiert ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, das Auslesen, das Abfragen, den Abgleich, die Verknüpfung, die Analyse, die Auswertung, die Bewertung, die Interpretation, das Profiling, die Einschränkung, die Anonymisierung, die Pseudonymisierung und das Löschen.
(4)
Die Polizei kann zum Zweck der Durchführung operativer oder strategischer Datenanalysen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten folgender Kategorien betroffener Personen
1.
Verantwortliche nach den §§ 7 und 8,
2.
Personen nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
3.
Personen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6,
4.
Personen nach § 19 Abs. 1,
5.
Personen nach § 19a Abs. 1,
6.
Personen, deren personenbezogene Daten nach § 22 Abs. 1 und 5 verarbeitet werden,
7.
Personen nach § 23 Abs. 1, 3, 4, 6 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 7 und 8,
8.
Personen nach § 36a Abs. 1 bis 3 oder
9.
Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei verarbeitet werden,

auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Zu den Personen nach Satz 1 können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus dem Informationssystem der Polizei, zum Abruf durch die Polizei im polizeilichen Informationssystem zwischen Bund und den Ländern bereitstehende Daten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen, Telekommunikationsdaten und Daten aus Asservaten zusammengeführt werden. Personenbezogene Daten aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen kann die Polizei ergänzend auf der Analyseplattform zusammenführen. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an der Allgemeinheit offenstehende Netzwerke ist nicht zulässig. Auf einer Analyseplattform dürfen keine personenbezogenen Daten zusammengeführt werden, die durch Wohnraumüberwachung oder Online-Durchsuchung nach der Strafprozessordnung oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden. Eine bestehende Kennzeichnung personenbezogener Daten ist bei der Zusammenführung auf einer Analyseplattform aufrechtzuerhalten.

(5)
Die Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse, die eingesetzt werden dürfen, sind die deskriptive Analytik, diagnostische Analytik, prädiktive Analytik, präskriptive Analytik, Data-Mining, Data Science und Sekundärdatenanalyse. Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse, die zur Folge haben, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 2 Nr. 18 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt diskriminiert werden, sind verboten.
(6)
Eine automatisierte Datenanalyse in Form der operativen oder der strategischen Datenanalyse ist nur zulässig, wenn eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten nach § 13b, nach einer besonderen Rechtsvorschrift zur Zweckbindung oder Zweckänderung oder nach § 22 Abs. 2 zulässig ist. Der Einsatz selbstlernender Systeme zur automatisierten Datenanalyse ist unzulässig.
(7)
Die Polizei kann auf einer Analyseplattform gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur operativen Datenanalyse weiterverarbeiten,
1.
wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist oder
2.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung begangen werden sollen, und die Weiterverarbeitung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten.

Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 dürfen Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen nicht in die operative Datenanalyse einbezogen werden.

(8)
Für eine strategische Datenanalyse sind anonymisierte Daten zu verwenden. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei, wenn dies für eine bestimmte strategische Datenanalyse erforderlich ist, auf einer Analyseplattform gespeicherte personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der strategischen Datenanalyse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(9)
Das für Polizei zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Nähere über
1.
die Art und den Umfang der Daten, die nach Absatz 4 Satz 2 zur jeweiligen Kategorie betroffener Personen auf einer Analyseplattform automatisiert zusammengeführt werden dürfen,
2.
die Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer der Analyseplattform zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und einer ausreichenden Qualifikation Zugriffsberechtigter,
3.
die Art der Aufrechterhaltung bestehender Kennzeichnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung,
4.
die sonstigen technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Beachtung von § 13b, von einer besonderen Rechtsvorschrift zur Zweckbindung oder Zweckänderung oder von § 22 Abs. 2,
5.
die technische Ausprägung der Methoden und Techniken nach Absatz 5 und
6.
die Protokollierung und Dokumentation von Maßnahmen zur Durchführung einer operativen oder strategischen Datenanalyse, um eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Eigenüberwachung zu gewährleisten.