Jurafuchs

§ 55

SOG LSA
Ersatzvornahme
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2014-05-20
(1)
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend.
(2)
Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.
(3)
Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.
(4)
Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so sind diese zu verzinsen. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben eine Vorauszahlung zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
(5)
Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen ab Festsetzung der Ersatzvornahme als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf den grundstücksgleichen Rechten. Der Eigentümer hat diesbezüglich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Als Eigentümer gilt, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentümer kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt bestehen.

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