Jurafuchs
§ 96

§ 96

SOG LSA
Inhalt
Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2014-05-20
(1) Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt sein. (2) Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

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