Jurafuchs
§ 105

§ 105

SOG LSA
Entschädigung für Sachleistungen
Neunter Teil Kosten; Sachleistungen
Stand 2014-05-20
(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 104 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

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