Jurafuchs
§ 24

§ 24

SOG LSA
Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet oder erheblich erschwert wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

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