Jurafuchs
§ 13f

§ 13f

SOG LSA
Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde Pflichten einer anderen verantwortlichen Polizeibehörde zur Sicherstellung organisatorischer und technischer Vorkehrungen nach § 13b Abs. 5 oder § 13e Abs. 3 oder 4 zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Pflichten erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

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