Jurafuchs
§ 35c

§ 35c

SOG LSA
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
Das Gericht hat der Polizei die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz sowie den Tag und den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Sind dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte bekanntgeworden, dass der Täter im Besitz von Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse ist, sind die Mitteilungen nach Satz 1 auch an die Waffenbehörde zu übermitteln.

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