Jurafuchs
§ 23c

§ 23c

SOG LSA
Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskünfte über 1. Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, 2. Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und Daten, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder 3. Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verwendet werden dürfen, verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der gefährdeten Person mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln. (3) Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach Absatz 1 richten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.

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