(1) Die Fachaufsicht führen:
1. über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
2. über die Landkreise, kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
3. über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien,
4. über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.
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