Jurafuchs
§ 86

§ 86

SOG LSA
Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
Sicherheitsbehörden
Stand 2014-05-20
(1) Die Fachaufsicht führen: 1. über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden: die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien, 2. über die Landkreise, kreisfreien Städte: das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien, 3. über das Landesverwaltungsamt: die Fachministerien, 4. über die besonderen Sicherheitsbehörden: die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden. (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

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