Jurafuchs
§ 72

§ 72

SOG LSA
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2014-05-20
(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. (3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

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