Jurafuchs
§ 42

§ 42

SOG LSA
Durchsuchung von Sachen
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 41 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf. (2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, 2. sie sich an einem der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet, 3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, 4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle festgestellt werden darf, oder 5. es sich um ein Fahrzeug handelt, das nach § 19a zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken. (3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, kann die Polizei auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsehen, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. Personenbezogene Daten, die beim Durchsehen des elektronischen Speichermediums festgestellt werden, dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. (4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Ein Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, besteht nicht, wenn ein elektronisches Speichermedium sichergestellt und erst bei der Polizei oder einem von dieser Beauftragten durchsucht wird. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →