Jurafuchs
§ 6

§ 6

SOG LSA
Ermessen, Wahl der Mittel
Erster Teil Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2014-05-20
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Ethnie, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Gewerkschaftszugehörigkeit benachteiligt werden.

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