Jurafuchs
§ 94

§ 94

SOG LSA
Verordnungsermächtigungen
Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2014-05-20
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt: 1. die Gemeinden und Verbandsgemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes, 2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Gemeinde oder Verbandsgemeinde beteiligt ist, 3. das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist. (2) Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →