(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
1. die Gemeinden,
2. die Landkreise und
3. das Landesverwaltungsamt
als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.
(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.
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