(1)
Die Gemeinden, die nach § 52a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung führen, haben die erstmalige Bewertung ihrer Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten nach § 30 ThürKDG nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmen.
(2)
Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahrs mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der kommunalen doppelten Buchführung Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 37 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag, anzusetzen.
(3)
Von dem in Absatz 2 enthaltenen Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können. Für diese Fälle sind Vergleichswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Bewertungsstichtag. Die Vergleichswerte gelten dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(4)
Können Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz 2 und Vergleichswerte nach Absatz 3 nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden, sind Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Bewertungsstichtag. Die Erfahrungswerte gelten dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5)
Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, können unabhängig von der Zeitdauer ihrer bisherigen Nutzung im Inventurverzeichnis mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von einem Euro ausgewiesen werden.