Jurafuchs

§ 22

ThürGemBV
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Stand 2008-12-11
(1)
Nach § 36 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik sind Forderungen grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(2)
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberichtigung zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes sollte sich an den Erfahrungswerten der letzten drei Haushaltsjahre in der jeweiligen Gemeinde orientieren.
(3)
Zweifelhafte Forderungen sind in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls einzeln wertzuberichtigen. Erlassene Forderungen sind nicht anzusetzen.
(4)
Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der Ermittlung des Barwerts ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen. Als niedrig verzinslich gelten die Forderungen, die mit einem Zinssatz von unter 3 v. H. pro Jahr verzinst werden.
(5)
Arbeitnehmerdarlehen, Wohnungsbauförderungsdarlehen und Darlehen aus dem Bereich der Sozialhilfe sind nicht abzuzinsen.
(6)
Währungsforderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) der ausländischen Währung zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung. Kursgewinne können erst bei Forderungseingang realisiert werden. Liegt der Wechselkurs (Geldkurs) zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung, dann ist dieser Wert anzusetzen.

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