(1)
Ingenieurtechnische Bauwerke sind auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen in Bauwerksakten, beispielsweise Brückenbüchern, oder auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder aus der Herstellung vergleichbarer Bauwerke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden ingenieurtechnischen Bauwerks zu bewerten.
(2)
Falls keine anderweitigen Vergleichswerte vorliegen, können die folgenden Pauschalsätze als Erfahrungswerte angesetzt werden:
1.
Brücken:
a)
mit einer Fläche unter 100 m 2 mit 3983 Euro/m 2 , b) mit einer Fläche von 100 m 2 bis 300 m 2 mit 2819 Euro/m 2 , c) mit einer Fläche über 300 m 2 bis 1000 m 2 mit 2132 Euro/m 2 , d) mit einer Fläche über 1000 m 2 mit 1588 Euro/m 2 ,
2.
Tunnel mit 20000 Euro pro laufendem Meter,
3.
Trogbauwerke mit 2700 Euro/m ,
4.
Lärmschutzbauwerke mit 300 Euro/m ,
5.
Verkehrszeichenbrücken mit 17000 Euro pro Stück,
6.
Stützbauwerke:
a)
Trockenmauer mit 250 Euro/m ,
b)
Winkelstützmauer:
aa)
mit einer Höhe von 0,80 m mit 150 Euro pro laufendem Meter, bb) mit einer Höhe von 1,25 m mit 200 Euro pro laufendem Meter, cc) mit einer Höhe von 2,00 m mit 380 Euro pro laufendem Meter, dd) mit einer Höhe über 2,50 m mit 560 Euro pro laufendem Meter.
(3)
Die ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.