Jurafuchs

§ 25

ThürGemBV
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Stand 2008-12-11
(1)
Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, der der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(2)
Wäre in einem früheren Haushaltsjahr ein Unterschiedsbetrag aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit zu bilden gewesen, dann ist dieser Betrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Verbindlichkeit im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig linear abzuschreiben.

Meine Notizen

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