Jurafuchs

§ 27

ThürGemBV
Rückstellungen
Stand 2008-12-11
(1)
Rückstellungen sind für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen nach folgenden Maßgaben zu bilden:
1.
Die Bewertung der Anwartschaften und der laufenden Pensionszahlungen der Beamten der Gemeinde erfolgt mit dem Teilwert des Umlageanteils der Versorgungsumlagen, der an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu entrichten ist (Münchner Ansatz). Diese Rückstellungen werden wie folgt berechnet:
a)
Es wird zunächst unter Zugrundelegung eines unendlichen Deckungsabschnitts das sich für den Gesamtbestand des kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen ergebende Verhältnis von Umlagen auf Versorgungsleistungen zu den Versorgungsleistungen des kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen ermittelt.
b)
Sodann werden die sich nach dem Teilwertverfahren nach § 6a Einkommensteuergesetzes ergebenden Pensionsrückstellungen für die einzelne Gemeinde ermittelt.
c)
Abschließend wird der unter Buchstabe a ermittelte Vomhundertsatz auf die nach Buchstabe b ermittelten Rückstellungen angewandt. Der sich hiernach ergebende Betrag bildet die Rückstellungen für Versorgungsumlagen der jeweiligen Gemeinde.
2.
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
3.
Pensionszahlungen und unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
4.
Bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die jeweils aktuellen Richttafeln von Klaus Heubeck, Heubeck-Richttafeln GmbH, Köln, anzuwenden. Für Nr. 1 gilt als Rechnungszinsfuß der sich aus § 2 Absatz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung ergebende Höchstzinssatz für deregulierte Pensionskassen und Lebensversicherungen, mindestens jedoch 2,75 vom Hundert. Als Rechnungszinsfuß ist in Nr. 2 bis 4 der im EStG jeweils festgeschriebene Zinssatz anzuwenden.
(2)
Bei Rückstellungen für Ehrensold gilt Folgendes:
1.
Verpflichtungen zu Ehrensoldzahlungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
2.
Laufende Ehrensoldzahlungen sind mit dem Barwert anzusetzen.
3.
Ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehrensold noch nicht entstanden, ist eine Rückstellung zu bilden. Die Höhe ergibt sich aus dem Verhältnis der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag geleisteten Amtszeit zu der gesamten bis zum Entstehen der Zahlungsverpflichtung voraussichtlich zu leistenden Amtszeit multipliziert mit dem Barwert der gegebenenfalls entstehenden Zahlungsverpflichtung.
4.
Der Ermittlung der Rückstellungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde zu legen.
5.
Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die jeweils aktuellen Richttafeln von Klaus Heubeck anzuwenden.
6.
Als Rechnungszinsfuß ist der im Einkommensteuergesetz jeweils festgeschriebene Zinssatz für die Berechnung der Pensionsrückstellungen anzuwenden.
7.
Besteht der Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit, dann sind in dem Jahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Rückstellungen auf den nach Nummer 1 zu ermittelnden Wert aufzustocken.
8.
Abweichend von den Nummern 3 und 4 können Rückstellungen für Ehrensold in einem vereinfachten Verfahren aufgrund der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts berechnet werden.
(3)
Bei Rückstellungen für Alters-Teilzeitarbeit gilt Folgendes:
1.
Bei einer Beschäftigungsphase mit unverminderter Arbeitszeit aber vermindertem Lohn und einer sich anschließenden Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeitspflicht unter Weiterzahlung von Lohn während der Freistellungsphase ist eine Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe des Erfüllungsrückstands zu bilden.
2.
Die Rückstellungen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung während der Beschäftigungsphase in der Höhe ratierlich zu bilden, wie das tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Bei Übergang in die Freistellungsphase ist die Rückstellung auf die für die Freistellungsphase notwendigen Beträge aufzufüllen.
3.
Für die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu bilden.
4.
Eine Abzinsung der Rückstellungen ist nicht zulässig.
5.
Soweit die Verpflichtungen von der Gemeinde bereits erfüllt sind, ist die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz entsprechend zu vermindern.
(4)
Rückstellungen für Dienstjubiläen sind in der Eröffnungsbilanz wegen Geringfügigkeit nicht zu bilden.
(5)
Für Urlaubsansprüche sind Rückstellungen zu bilden, soweit der Arbeitnehmer zum Eröffnungsbilanzstichtag den ihm bis dahin zustehenden Urlaub noch nicht genommen hat. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich aus dem Urlaubsentgelt zuzüglich der auf diese Urlaubsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
(6)
Rückstellungen für Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern sind nicht zu bilden. In den Anhang sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.
die Benennung der Zusatzversorgungskasse,
2.
die Art und Ausgestaltung der Versorgungszusagen,
3.
die Höhe des derzeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung,
4.
die Summe der Umlageverpflichtungen der Entgeltzahlungen und
5.
die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie Rentner.
(7)
Sonstige Rückstellungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde und der Höhe nach noch nicht genau bestimmt sind, sind in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme anzusetzen.

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