(1)
Tiere sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung vergleichbarer Tiere oder von Katalogwerten unter Beachtung eines gegebenenfalls erforderlichen Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Tiere anzusetzen.
(2)
In Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen gehaltene Tiere sind nicht zu bewerten.